Tauchturm-Reisen GmbH („Reiseveranstalter" / „Reisebüro")
Sitz: Premstätterstraße 1, 8054 Seiersberg-Pirka
FN 464352x · UID: ATU71867839 · GISA: 29325955 · DVR: 4017702
Veranstalterverzeichnis-Nr.: 2017/0014
Tel.: XXXXX · E-Mail: XXXXX
ENTWURF — vor Veröffentlichung anwaltlich/durch den Fachverband prüfen lassen.
Hinweis: In Österreich werden Reisen über die standardisierten **Allgemeinen Reisebedingungen
(ARB 1992) geregelt, ergänzt durch das Pauschalreisegesetz (PRG)** seit 1.7.2018. Dieser Text
übernimmt die ARB 1992 (Verbandsempfehlung) und ergänzt sie um die PRG-Pflichtbestimmungen
(Abschnitt C). Die ARB-Stornosätze (Abschnitt B Punkt 7) sind eine im Kartellregister eingetragene
unverbindliche Verbandsempfehlung — eigene, je Reiseart abweichende Sätze sind im Detailprogramm
der jeweiligen Reise auszuweisen.
Die Tauchturm-Reisen GmbH kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als Veranstalter (Abschnitt B) auftreten. Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung eines Anspruchs auf Leistungen anderer (Veranstalter, Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu bemühen. Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise) oder einzelne touristische Leistungen als Eigenleistungen erbringt.
Die besonderen Bedingungen der vermittelten Reiseveranstalter, der vermittelten Transportunternehmen (Bahn, Bus, Flugzeug, Schiff) und der anderen vermittelten Leistungsträger gehen diesen Bedingungen vor.
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage des Geschäftsbesorgungsvertrages, den Kunden mit einem Vermittler schließen.
1. Buchung/Vertragsabschluss. Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen. Derjenige, der für sich oder Dritte bucht, gilt als Auftraggeber und übernimmt die Verpflichtungen aus der Auftragserteilung (Zahlungen, Rücktritt usw.). Bei der Buchung kann eine Bearbeitungsgebühr und eine (Mindest-)Anzahlung verlangt werden. Die Verrechnung erfolgt in Euro. Der Kunde erhält bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Reisebestätigung.
2. Informationen und Nebenleistungen. Für Auslandsreisen ist in der Regel ein gültiger Reisepass erforderlich. Das Reisebüro informiert über darüber hinausgehende Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften sowie auf Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften, soweit diese in Österreich in Erfahrung gebracht werden können; im Übrigen ist der Kunde selbst verantwortlich. Die zu vermittelnde Leistung wird nach bestem Wissen dargestellt.
3. Rechtsstellung und Haftung. Die Haftung des Vermittlers erstreckt sich auf die sorgfältige Auswahl des Veranstalters/Leistungsträgers, die einwandfreie Besorgung der Leistungen samt Information und Ausfolgung der Reisedokumente sowie die nachweisliche Weiterleitung von Erklärungen und Zahlungen. Der Vermittler haftet nicht für die Erbringung der vermittelten Leistung selbst.
4. Leistungsstörungen. Verletzt das Reisebüro seine Pflichten, haftet es für den Schaden, sofern es nicht beweist, dass es weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit trifft. Bei minderem Verschulden ist die Haftung mit der Höhe der Vermittlungsprovision begrenzt.
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage des Reisevertrages, den Buchende mit dem Veranstalter schließen.
1. Buchung/Vertragsabschluss. Der Reisevertrag kommt zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung, Termin) besteht.
2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers. Ein Wechsel ist möglich, wenn die Ersatzperson alle Teilnahmebedingungen erfüllt, und ist dem Veranstalter binnen angemessener Frist vor Abreise mitzuteilen. Überträger und Erwerber haften zur ungeteilten Hand für das offene Entgelt und entstehende Mehrkosten.
3. Vertragsinhalt, Informationen. Die Leistungsbeschreibungen im zum Buchungszeitpunkt gültigen Katalog/Prospekt sind Gegenstand des Reisevertrages, sofern bei der Buchung nichts Abweichendes vereinbart wurde. Abweichende Vereinbarungen sollten schriftlich festgehalten werden.
4. Reisen mit besonderen Risiken. Bei Reisen mit besonderen Risiken (z. B. Expeditionscharakter) haftet der Veranstalter nicht für Folgen aus dem Eintritt dieser Risiken, soweit dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht. Die Verpflichtung zur sorgfältigen Vorbereitung und Auswahl der Leistungsträger bleibt unberührt.
Hinweis Tauchreisen: Brevet-Stufe, Mindestanzahl geloggter Tauchgänge und gültige Tauchtauglichkeit sind im Detailprogramm der jeweiligen Reise als Teilnahmevoraussetzung anzuführen. Sicherheitsregeln der Tauchbasen/Guides (Nullzeit, Flugverbotszeit nach dem letzten Tauchgang) sind verbindlich.
5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen.
6. Geltendmachung von Ansprüchen. Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern können innerhalb von 2 Jahren, Schadenersatzansprüche innerhalb von 3 Jahren geltend gemacht werden. Es empfiehlt sich, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr beim Veranstalter geltend zu machen.
7. Rücktritt vom Vertrag.
7.1 Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise.
a) Rücktritt ohne Stornogebühr: bei erheblicher Änderung wesentlicher Vertragsbestandteile (auch Reisepreis), bei Vereitelung des Reisezwecks/-charakters sowie bei einer Preiserhöhung um mehr als 10 %.
b) Anspruch auf Ersatzleistung: Der Kunde kann statt Rückabwicklung die Teilnahme an einer gleichwertigen Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter dazu in der Lage ist.
c) Rücktritt mit Stornogebühr: Die Stornogebühr richtet sich nach Zeitpunkt des Rücktritts und Reiseart. Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze (Verbandsempfehlung ARB 1992 — eigene Sätze je Reise im Detailprogramm möglich):
Reiseart 1 — Sonderflüge (Charter), Gruppenpauschalreisen, Autobus-Mehrtagesfahrten:
| Rücktritt | Stornosatz |
|---|---|
| bis 30. Tag vor Reiseantritt | 10 % |
| 29.–20. Tag | 25 % |
| 19.–10. Tag | 50 % |
| 9.–4. Tag | 65 % |
| ab dem 3. Tag (72 Std.) vor Reiseantritt | 85 % |
Reiseart 2 — individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr (Einzel-IT), Bahnreisen (ausgen. Sonderzüge):
| Rücktritt | Stornosatz |
|---|---|
| bis 30. Tag vor Reiseantritt | 10 % |
| 29.–20. Tag | 15 % |
| 19.–10. Tag | 20 % |
| 9.–4. Tag | 30 % |
| ab dem 3. Tag (72 Std.) vor Reiseantritt | 45 % |
Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus-Eintagesfahrten, Sonderzüge und Linienflüge zu Sondertarifen gelten besondere, im Detailprogramm angeführte Bedingungen. Im Fall der Unangemessenheit kann die Stornogebühr vom Gericht gemäßigt werden.
Rücktrittserklärung: Der Kunde kann jederzeit den Rücktritt erklären; empfohlen wird eingeschriebener Brief oder persönliche Erklärung mit gleichzeitiger schriftlicher Bestätigung.
d) No-show: Bleibt der Kunde der Abreise fern, sind bei Reiseart 1 85 %, bei Reiseart 2 45 % des Reisepreises zu zahlen (gerichtliche Mäßigung möglich).
7.2 Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise. Bei Nichterreichen der ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl, wenn die Stornierung fristgerecht mitgeteilt wird (bis 20. Tag bei Reisen über 6 Tage, bis 7. Tag bei Reisen von 2–6 Tagen, bis 48 Std. bei Tagesfahrten), sowie bei höherer Gewalt. Der Kunde erhält den eingezahlten Betrag zurück.
7.3 Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise. Bei nachhaltiger, grob ungebührlicher Störung durch den Kunden trotz Abmahnung; bei Verschulden ist der Kunde ersatzpflichtig.
8. Änderungen des Vertrages.
9. Auskunftserteilung an Dritte. Auskünfte über Namen und Aufenthaltsorte von Reisenden werden an Dritte nur erteilt, wenn der Reisende dies ausdrücklich gewünscht hat.
Da die ARB 1992 vor dem PRG 2018 entstanden sind, gelten ergänzend und vorrangig die zwingenden Bestimmungen des PRG. Bei Widerspruch geht das PRG vor.
C.1 Vorvertragliche Information. Vor Vertragsabschluss erhält der Reisende das gesetzliche Standardinformationsblatt gemäß Pauschalreiseverordnung sowie alle Informationen nach § 4 PRG (Reiseleistungen, Gesamtpreis, Zahlungsmodalitäten, Mindestteilnehmerzahl samt Rücktrittsfrist, Pass-/Visa-/Gesundheitserfordernisse, Stornopauschalen).
C.2 Insolvenzabsicherung. Kundengelder und die Rückbeförderung sind gemäß PRG/PRV abgesichert über die Bank Burgenland XXXXX (genaue Bezeichnung, Polizzen-/Garantienummer, Abwickler samt Anschrift und Notfallnummer ergänzen). Die Tauchturm-Reisen GmbH ist im Veranstalterverzeichnis unter der Nr. 2017/0014 eingetragen. Ansprüche im Insolvenzfall sind beim Abwickler geltend zu machen.
C.3 Zahlung. Anzahlung 20 % des Reisepreises bei Vertragsabschluss, Restzahlung 20 Tage vor Reiseantritt. Zahlungen vor diesen Zeitpunkten werden nur bei aufrechter Insolvenzabsicherung angenommen. Zahlung über Stripe oder Überweisung.
C.4 Kein Fernabsatz-Rücktrittsrecht. Pauschalreiseverträge sind gemäß § 1 Abs. 2 Z 8 FAGG vom 14-tägigen Rücktrittsrecht des Fernabsatzes ausgenommen. Auch bei bloßen Beförderungsverträgen und sonstigen touristischen Einzelleistungen (§ 18 Abs. 1 Z 10 FAGG) besteht kein solches Rücktrittsrecht.
C.5 Rücktritt bei außergewöhnlichen Umständen. Bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort, die die Reise erheblich beeinträchtigen, kann der Reisende gemäß § 10 Abs. 2 PRG entschädigungslos zurücktreten.
C.6 Abhilfe und Beistand. Bei Vertragswidrigkeit hat der Reisende dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen (§ 11 PRG). Der Veranstalter leistet Reisenden in Schwierigkeiten unverzüglich angemessenen Beistand.
Streitbeilegung. Wir nehmen am Schlichtungsverfahren des Internet Ombudsmann teil XXXXX (bestätigen). OS-Plattform der EU: https://ec.europa.eu/consumers/odr · E-Mail: XXXXX
Datenschutz. Es gilt die Datenschutzerklärung der Website. Reisedaten werden an Leistungsträger (Hotels, Beförderer, Tauchbasen) übermittelt, soweit zur Durchführung der Reise erforderlich — auch in Drittländer, wenn das Reiseziel dort liegt.
Rechtswahl/Gerichtsstand. Es gilt österreichisches Recht. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände (§ 14 KSchG). Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt die übrigen nicht.
Die Abschnitte B.7.1 lit. c (Rücktritt), B.7.1 lit. d (No-show) und B.8.1 (Preisänderungen) sind als unverbindliche Verbandsempfehlung im Kartellregister eingetragen.
Stand: Juni 2026 · Grundlage: ARB 1992 (Verbandsempfehlung) i. d. F. der KSchG-Novelle BGBl. 247/93 und des GewRÄG BGBl. I 48/2001, ergänzt um das PRG (BGBl. I 50/2017).